Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.

Paragraph 277, (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor dem Abtun der Schüsse das Arbeitsort im Umkreis von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von Schlagwettern zu untersuchen.

  1. Absatz 2Kohlenstaub ist im Umkreis von wenigstens 20 m um das Sprengort unschädlich zu machen. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Schießarbeit auch mit wettersicheren Sprengstoffen nur bis zu einem Grubengasgehalt der Ortswetter von 1 1/2 vom Hundert gestattet.

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P277/NOR40008875

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