Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 104

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Text

Verbot des Betretens der Förderabteilungen.

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDie Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des Paragraph 103, Absatz 2,, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:
    1. Litera a
      zum Auf- und Abladen von Holz, Schienen und anderen Betriebsmitteln,
    2. Litera b
      zur Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen und zur Befeuchtung des Kohlenstaubes,
    3. Litera c
      zum Ansetzen neuer Örter und zu ihrer Befahrung, solange sie nicht durch eigene Fahrwege erreichbar sind,
    4. Litera d
      zum Anschlagen der Fördergefäße an das Seil, soweit dies nicht ohne Betreten der Förderabteilungen möglich ist,
    5. Litera e
      zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen,
    6. Litera f
      zur Fahrung in den noch in Herstellung begriffenen Schächten und Bremsbergen.
  2. Absatz 2Müssen Arbeiten und Untersuchungen in Schächten vom Dache des Fördergestells aus vorgenommen werden, so muß auf das Gestelldach ein wenigstens 7 cm hoher Bord, wenn aber das Dach mehr als 6 Grad Neigung hat, eine mit solchem Bord versehene waagrechte Bühne aufgelegt werden. Auch sind die Arbeiter am Förderseil oder Gehänge anzuseilen.
  3. Absatz 3Untersuchungen vom bewegten Gestell sind tunlichst beim Abwärtstreiben vorzunehmen.

Schlagworte

Bremsberg, Aufladen

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008702

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P104/NOR40008702

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