Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
eine Betriebsrente oder Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
hatte, es sei denn, daß der Anspruch gemäß lit. a oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des § 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 58 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte;hatte, es sei denn, daß der Anspruch gemäß Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte;