der Dienstplatz, den der geschädigte Dienstnehmer aus den in § 1 Abs. 1 angeführten Gründen verloren hatte, infolge betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer Veränderungen im Betriebe vor dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde oder den Dienstplatz schon vor dem 1. Jänner 1947 ein Dienstnehmer innehatte, der nicht dem im § 1 Abs. 3 lit. b angeführten Personenkreis angehört, und in beiden Fällen dem Dienstgeber eine Einstellung auf einen anderen gleichwertigen Dienstplatz wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;der Dienstplatz, den der geschädigte Dienstnehmer aus den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Gründen verloren hatte, infolge betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer Veränderungen im Betriebe vor dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde oder den Dienstplatz schon vor dem 1. Jänner 1947 ein Dienstnehmer innehatte, der nicht dem im Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, angeführten Personenkreis angehört, und in beiden Fällen dem Dienstgeber eine Einstellung auf einen anderen gleichwertigen Dienstplatz wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;