Bundesrecht konsolidiert

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Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 520/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

DVRV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registerauszug

Paragraph 12, (1) Als Nachweis der erfolgten Registrierung einer Meldung ist dem Melder ein Registerauszug zu übersenden.

  1. Absatz 2Ein Registerauszug für die Erstmeldung einer Datenanwendung hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (sonstige Bezeichnung) und Anschrift des Auftraggebers der registrierten Datenanwendung sowie eines allfälligen Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten;
    2. Ziffer 2
      die dem Auftraggeber zugeteilte Registernummer;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der registrierten Datenanwendung, wobei gesondert anzumerken ist, ob
      1. Litera a
        die Datenanwendung dem öffentlichen oder dem privaten Bereich zugerechnet wird,
      2. Litera b
        die Datenanwendung automationsunterstützt oder manuell erfolgt,
      3. Litera c
        eine Genehmigung der Datenschutzkommission für internationalen Datenverkehr (Paragraph 13, DSG 2000) vorliegt,
      4. Litera d
        die Datenanwendung Teil eines Informationsverbundsystems ist;
    4. Ziffer 4
      im Falle, dass ein Informationsverbundsystem vorliegt:
      1. Litera a
        die Bezeichnung des Informationsverbundsystems und
      2. Litera b
        Name und Anschrift des Betreibers;
    5. Ziffer 5
      Datumsangaben.
  2. Absatz 3Im Falle von Folgemeldungen zu einer bereits registrierten Datenanwendung sind im Registerauszug die Änderungen gegenüber den bisherigen Eintragungen auszuweisen.

Gesetzesnummer

20000311

Dokumentnummer

NOR40002763

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