Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 457/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 10,
  1. Absatz einsPositive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000245

Dokumentnummer

NOR40002246

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