Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 9,

Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000207

Dokumentnummer

NOR40001662

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