Bundesrecht konsolidiert

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Gedenkstättenbeirat-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gedenkstättenbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 405/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.10.1999

Außerkrafttretensdatum

13.10.2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 2, (1) Dem Beirat obliegt es, den Bundesminister für Inneres in Grundsatzfragen der Führung und der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu beraten. Hiefür hat er insbesondere

  1. Ziffer eins
    Vorschläge für die Gestaltung der laufenden Kooperation mit den Vereinen „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” und „Mauthausen Aktiv Österreich” zu erarbeiten;
  2. Ziffer 2
    Vorschläge für die Gestaltung der KZ-Gedenkstätte, einzelner ihrer Teilbereiche oder ehemaliger Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen zu erarbeiten;
  3. Ziffer 3
    Vorschläge für die Gestaltung der Kooperation mit einzelnen Einrichtungen zu erarbeiten, die sich dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus, der wissenschaftlichen Erforschung bestimmter Aspekte der NS-Terrorherrschaft oder der Auseinandersetzung mit Fragen undemokratischer und menschenrechtswidriger staatlicher Machtausübung widmen;
  4. Ziffer 4
    Richtlinien für die Förderung von Vorhaben, die in inhaltlichem Zusammenhang mit der KZ-Gedenkstätte oder mit einem der ehemaligen Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen stehen, vorzuschlagen;
  5. Ziffer 5
    Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Ziffer 4, abzugeben;
  6. Ziffer 6
    Stellungnahmen zu Erklärungen von Unternehmungen, Vorhaben im Sinne der Ziffer 4, fördern zu wollen, abzugeben;

(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat damit betrauen, ihn in anderen grundsätzlichen Fragen der Vorbeugung nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu beraten.

  1. Absatz 3Der Beirat hat einmal jährlich den im Nationalrat vertretenen Parteien Gelegenheit zu einem gemeinsamen Gespräch über die anstehenden Grundsatzfragen in Anwesenheit des Bundesministers für Inneres zu geben.

Gesetzesnummer

20000200

Dokumentnummer

NOR40001584

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