Bundesrecht konsolidiert

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Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 331/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000273