Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroanlagentechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.09.1999
Außerkrafttretensdatum
31.07.2015
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15,
BGBl. II Nr. 195/2010.
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektroanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Werkstoffe aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen bearbeiten,
elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,
Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen, programmieren, verdrahten und einbauen,
elektrische Motoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen einbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
elektromechanische und elektronische Anlagen und verkettete Maschinen zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, inbetriebnehmen und warten,
elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Bauelementen, Anlagen und verketteten Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen und verketteter Maschinen beraten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Gesetzesnummer
20000013
Dokumentnummer
NOR40000170