Bundesrecht konsolidiert

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Mineralwasser- und Quellwasserverordnung Anl. 1

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

10.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang I

Zulässige Angaben und Kriterien für natürliche Mineralwässer

Angaben

Kriterien

Mit geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt mehr als 1 500 mg/l

Bicarbonathaltig

Der Bicarbonatgehalt beträgt mehr als 600 mg/l

Sulfathaltig

Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig

Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig

Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig

Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

Fluoridhaltig

Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig

Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

Säuerling

Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l

Natriumhaltig

Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung (nach Entfernen der Kohlensäure, zB durch Erwärmen)

Höchstwerte an:

Natrium 20 mg/l, Kalium 10 mg/l, Calcium 175 mg/l, Magnesium 50 mg/l 1), Fluorid 1,5 mg/l, Chlorid 50 mg/l, Jodid 0,1 mg/l, Nitrat 10 mg/l, Nitrit 0,02 mg/l, Sulfat 240 mg/l 2), Hydrogencarbonat 550 mg/l

Geeignet für natriumarme Ernährung

Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l

_________________________

1) 50 bis 70 mg/l nur dann, wenn der ionenäquivalente Anteil des Calciums um mindestens 20% über jenem des Magnesiums liegt.

2) 240 bis 300 mg/l nur dann, wenn den Sulfat-Ionen ein zumindest gleich hoher ionenäquivalenter Anteil an Calcium-Ionen gegenübersteht.

Außerdem: Beträgt der Gesamtionengehalt mehr als 200 mg/l, darf die chemische Charakteristik des Wassers nicht auf Magnesiumsulfat oder Magnesium-Natrium-Sulfat lauten.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000094

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