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Triebfahrzeugführer-Verordnung § 10

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
    1. Litera a
      Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
      1. Ziffer eins
        Mechanischer und elektrischer Aufbau,
      2. Ziffer 2
        Kraftübertragung,
      3. Ziffer 3
        Aufgaben und Funktion der Aggregate,
      4. Ziffer 4
        Steuerung,
      5. Ziffer 5
        Hilfseinrichtungen,
      6. Ziffer 6
        Verhalten bei Störungen,
    2. Litera b
      Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
      1. Ziffer eins
        Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
      2. Ziffer 2
        Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
      3. Ziffer 3
        Brandschutz.
    3. Litera c
      Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
      1. Ziffer eins
        Bremsvorschriften,
      2. Ziffer 2
        Elektrobetriebsvorschriften,
      3. Ziffer 3
        Vorschriften über die Wagen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (Litera a und Litera b, einerseits sowie Litera c, andererseits) überprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159226

Alte Dokumentnummer

N9199910169E

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