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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20Nächster Suchbegriff

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFSG-GVNächster Suchbegriff

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausbildung zum Verkehrspsychologen

Paragraph Vorheriger Suchbegriff20,
  1. Absatz eins,Als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. geführt wird, nachweisen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluß der Ausbildung ist die Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen gemäß Absatz 3, erforderlich. Dieser Ausbildung gleichgesetzt ist eine mindestens dreijährige Forschungstätigkeit im Fachgebiet der Verkehrspsychologie im universitären Bereich sowie die Erstellung von mindestens 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen im Rahmen dieser Tätigkeit.
  3. Absatz 3,Zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen befugt sind Verkehrspsychologen, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben haben. Die Namen der befugten Ausbildner sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Verkehrspsychologen sind verpflichtet, jährlich
    1. Ziffer eins
      mindestens 8 Stunden Weiterbildung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie nachzuweisen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Intervision zumindest einen Fall pro Jahr detailliert zu besprechen sowie
    3. Ziffer 3
      sich einmal jährlich innerhalb der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158022

Alte Dokumentnummer

N9199749452L

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