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Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19Nächster Suchbegriff

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFSG-GVNächster Suchbegriff

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen

Paragraph Vorheriger Suchbegriff19,
  1. Absatz eins,Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist gemäß Paragraph 36, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung von selbständigen Psychologen zu ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      in der mindestens sechs Verkehrspsychologen (Paragraph 20,) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und
    2. Ziffer 2
      die in der Lage ist, verkehrspsychologische Untersuchungen in mehr als einem Bundesland gleichzeitig durchzuführen.
  3. Absatz 3,Handelt es sich bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle um eine Vereinigung von selbständigen Verkehrspsychologen, so ist überdies nachzuweisen, daß alle für die Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen dieselben Testverfahren anwenden und gleichartig auswerten.
  4. Absatz 4,Jede verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ein Handbuch zu hinterlegen, das dokumentiert:
    1. Ziffer eins
      Standards der Verwaltung der Stellungnahmen,
    2. Ziffer 2
      Ablauf der Untersuchung,
    3. Ziffer 3
      Kriterien für die Entscheidung,
    4. Ziffer 4
      Organisation der Aus- und Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      Gewährleistung des Erfahrungsaustausches und der Abstimmung der Verkehrspsychologen untereinander (Intervision) und bundesweit mit anderen verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen im Ausmaß von mindestens acht Stunden.
  5. Absatz 5,Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben; bei nachgewiesenen Mißständen in der Abgabe der Stellungnahmen durch einen Psychologen hat sich die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle innerhalb von drei Monaten von diesem Psychologen zu trennen oder ist die Expertenkommission gemäß Paragraph 21, Absatz 5, einzuberufen.
  6. Absatz 6,Wird durch das Ausscheiden von Verkehrspsychologen die Anzahl der in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen auf weniger als sechs herabgesetzt, so hat die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Verkehrspsychologen wieder aufzuweisen. Beträgt die Anzahl der tätigen Verkehrspsychologen weniger als drei, ist die Ermächtigung jedenfalls zu entziehen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158021

Alte Dokumentnummer

N9199749451L

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