Bundesrecht konsolidiert

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Schiffstechnikverordnung § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

30.12.1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

Paragraph 114, (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.

  1. Absatz 2Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (Paragraph 111, Absatz 14,) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Bei Fahrzeugen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 mindestens 1 000 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 500 mm betragen.
  3. Absatz 4Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Absatz eins und der Sicherheitsabstand gemäß Absatz 2 und Absatz 3, als auch die Anforderungen gemäß Paragraphen 111 und 112 eingehalten sind.
  4. Absatz 5Eine Freibordmarke ist an jeder Seite des Fahrzeuges etwa auf halber Länge anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage dieser Marken muß in der Zulassungsurkunde angegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12155707

Alte Dokumentnummer

N9199442762J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/450/P114/NOR12155707

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