(2)Absatz 2Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (§ 111 Abs. 14) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (Paragraph 111, Absatz 14,) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.