Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 457/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluß zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155251

Alte Dokumentnummer

N9199437966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/457/P5/NOR12155251

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