Bundesrecht konsolidiert

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Niederspannungsgeräteverordnung 1993 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederspannungsgeräteverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

NspGV 1993

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Gemeldete Stellen

Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilt die folgenden österreichischen Stellen der EFTA-Überwachungsbehörde, dem ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedsstaaten der EFTA mit:

  1. Litera a
    Diejenigen Stellen, die im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten die harmonisierten Normen festlegen und bekanntmachen.
  2. Litera b
    Diejenigen Stellen, die Konformitätszeichen und Bescheinigungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 ausstellen.
  3. Litera c
    Diejenigen Stellen, die Gutachten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, oder Stellungnahmen im Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 8, abgeben.
  4. Litera d
    Die Fundstellen der einzelstaatlichen Bekanntmachung der harmonisierten Normen.
In gleicher Weise wird jede Änderung dieser Stellen mitgeteilt.
  1. Absatz 2Die Liste der Stellen nach Absatz eins, für die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.

Gesetzesnummer

10012365

Dokumentnummer

NOR12154821

Alte Dokumentnummer

N9199433243J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/44/P10/NOR12154821

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