Bundesrecht konsolidiert

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8. Beschußverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

8. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.06.1986

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Rückstellung vor dem Endbeschuß

Paragraph 9, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Absatz 2, zurückzustellen:

  1. Ziffer eins
    Fehlen einer der in Paragraph 6, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
  2. Ziffer 2
    Fehler, die durch unsachgemäßes Schmieden, Hämmern, Bohren, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen oder durch andere Bearbeitungsverfahren verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
    1. Litera a
      Schmiedefalten bzw. Stauchungen,
    2. Litera b
      Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen und unsachgemäße Lötungen bzw. Ausbesserungsschweißungen,
    3. Litera c
      schlechte Anpassung bzw. schlechte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlußsperre,
    4. Litera d
      Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, sodaß das Erkennen von durch den Beschuß hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,
    5. Litera e
      Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,
    6. Litera f
      Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,
    7. Litera g
      Ausbüchsungen von Patronenlagern,
    8. Litera h
      ausgebrannte Zündstiftbohrungen und schadhafte Zündstifte;
  3. Ziffer 3
    mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
  4. Ziffer 4
    mangelhafte Verschlußkonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;
  5. Ziffer 5
    keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
    1. Litera a
      bei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der Verriegelung,
    2. Litera b
      bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus bei halbautomatischen Waffen,
    3. Litera c
      bei einwandfreier Funktion der Sicherung,
    4. Litera d
      wenn die Waffe geladen werden kann, ohne daß sich ein Schuß selbsttätig löst,
    5. Litera e
      wenn die Schlagbolzen sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen, wenn die Schlagbolzenbohrung und die Schlagbolzenspitze frei von jedem Grat sind,
    6. Litera f
      bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Spezialwaffen für Wettbewerbszwecke,
    7. Litera g
      bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern,
    8. Litera h
      bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;
  6. Ziffer 6
    Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen;
  7. Ziffer 7
    Korrosion und Verschmutzung; diese können jedoch bei gebrauchten Waffen zugelassen werden, der Beschuß ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;
  8. Ziffer 8
    Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern Anlaß gibt (Paragraph 6, Absatz 2,).
  1. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 3Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Absatz eins, nicht zum Endbeschuß zugelassen wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 vorzunehmen.
  3. Absatz 4Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen,
    2. Ziffer 2
      Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen,
    3. Ziffer 3
      Läufe, welche weniger als 90% der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, geforderten Mindestwanddicke erreichen,
    4. Ziffer 4
      Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben die Mindestwanddicke gemäß Paragraph 8, Absatz 5, nicht mehr aufweisen.
  4. Absatz 5Solche mangelhaften Waffenteile (Absatz 4,) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1958, angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Lademechanismus

Gesetzesnummer

10011639

Dokumentnummer

NOR12150645

Alte Dokumentnummer

N9198615968L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/308/P9/NOR12150645

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