(4)Absatz 4Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.Die Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.