Bundesrecht konsolidiert

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Rundfunkverordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT VIII
Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk

Einrichtungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsIn Gebieten, in denen wegen ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der Empfang der Aussendungen österreichischer Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist, können die Programme der Sender auf dem Drahtweg den Empfangsanlagen (Paragraph eins,) zugeführt werden. Die technische Gestaltung der Einrichtung bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.
  2. Absatz 2Einrichtungen des Drahtrundfunks sind nur demjenigen zur Benützung zu überlassen, der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden und guten Empfang sowie den Inhalt der zugeführten Programme.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1977

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147077

Alte Dokumentnummer

N9196514000A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/333/P27/NOR12147077

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