Bundesrecht konsolidiert

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Donauschutzübereinkommen Art. 1

Kurztitel

Donauschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Donaustaaten“ souveräne Staaten, die an einem beträchtlichen Teil des hydrologischen Einzugsgebietes der Donau Anteil haben. Als beträchtlicher Teil wird ein Anteil angenommen, der 2 000 km2 des ganzen hydrologischen Einzugsgebietes übersteigt;
  2. Litera b
    „Einzugsgebiet“ der Donau das ganze hydrologische Flußgebiet, soweit die Vertragsparteien daran Anteil haben;
  3. Litera c
    „Grenzüberschreitende Auswirkung“ jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Gewässerumwelt, die von einer Veränderung in den Bedingungen eines Gewässers infolge einer menschlichen Aktivität herrührt und über ein Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei hinausreicht. Solche Veränderungen können Auswirkungen auf das Leben und Eigentum, die Sicherheit von Anlagen sowie die betroffenen Wasser-Ökosysteme haben;
  4. Litera d
    „Gefährliche Stoffe“ Substanzen, die toxisch, kanzerogen, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ wirken, insbesondere wenn sie persistent und ihre Auswirkungen auf lebende Organismen erheblich nachteilig sind;
  5. Litera e
    „Wassergefährdende Stoffe“ Substanzen, die ein außerordentlich hohes Gefährdungspotential gegenüber Wasserressourcen aufweisen, so daß der Umgang mit ihnen besondere Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen erfordert;
  6. Litera f
    „Punktquellen und diffuse Quellen der Gewässerverunreinigung“ die Quellen von Schadstoffen und Nährstoffen, deren Eintrag in Gewässer entweder durch örtlich festgelegte Einleitungen (Punktquellen) oder durch diffuse über das Einzugsgebiet weit gestreute Effekte (diffuse Quellen) verursacht wird;
  7. Litera g
    „Wasserbilanz“ die Beziehungsstruktur, die den natürlichen Wasserhaushalt eines gesamten Flußbeckens nach seinen Komponenten (Niederschlag, Verdunstung, Oberflächenabfluß und unterirdischer Abfluß) kennzeichnet. Zusätzlich ist eine Komponente von ständigen anthropogenen Wirkungen enthalten, die von der Wassernutzung herrühren und die Wassermenge beeinflussen;
  8. Litera h
    „Anschlußdaten“ zusammengefaßte Daten, die von flußaufwärtigen Wasserbilanzen abgeleitet werden, soweit sie als Eingabedaten maßgeblich sind, die zur Ausarbeitung von flußabwärtigen Wasserbilanzen und einer generellen Wasserbilanz der Donau erforderlich sind. In diesem Ausmaß decken die Anschlußdaten die Komponenten der Wasserbilanz für alle maßgeblichen grenzüberschreitenden Gewässer im Einzugsgebiet der Donau ab. Anschlußdaten beziehen sich auf Querschnitte von grenzüberschreitenden Gewässern, wo diese die Grenzen zwischen Vertragsparteien kennzeichnen, überqueren oder sich an diesen befinden;
  9. Litera i
    „Internationale Kommission“ die mit Artikel 18 dieses Übereinkommens eingerichtete Organisation.

Schlagworte

Vorbeugungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142576

Alte Dokumentnummer

N8199855097L

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