Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.
  2. Absatz 2Ergibt
    1. Ziffer eins
      die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder
    2. Ziffer 2
      eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
    Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heeresgebührenamt oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach Paragraph 12, vorzugehen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12142285

Alte Dokumentnummer

N8199851200L