Bundesrecht konsolidiert

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Fischhygieneverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

17.09.1997

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Überwachung

Paragraph 11, (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß Paragraph 6, in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei ihr auch Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren ist.

  1. Absatz 2Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den Paragraphen 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in Paragraph 6, definierten Eigenkontrolle vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 3Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen.
  3. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für Großhandelsmärkte.

Gesetzesnummer

10011045

Dokumentnummer

NOR12141306

Alte Dokumentnummer

N8199748654L

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