Bundesrecht konsolidiert

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Frischfleisch-Hygieneverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 12, (1) Frisches Fleisch, das tiefgekühlt werden soll, muß unmittelbar aus einem Schlachtbetrieb oder einem Zerlegungsbetrieb stammen.

  1. Absatz 2Frisches Fleisch darf nur in Räumen des Betriebs, in dem es erschlachtet oder zerlegt worden ist, oder in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser) mit Hilfe geeigneter Anlagen tiefgekühlt werden.
  2. Absatz 3Tierkörper, Tierkörperteile, zerlegtes Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung, die tiefgekühlt werden sollen, müssen unter Vermeidung von ungerechtfertigten Verzögerungen im Anschluß an die Abkühlung auf + 7 Grad C oder bei zerlegtem Fleisch im Anschluß an die Zerlegung tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht, wenn eine Reifung aus fleischtechnologischen Gründen erforderlich ist; in diesen Fällen muß das Tiefkühlen unmittelbar nach der Reifung erfolgen.
  3. Absatz 4Bei tiefgekühltem Fleisch muß eine Innentemperatur von nicht wärmer als -12 Grad C erreicht werden. Das tiefgekühlte Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden. Auf dem Fleisch oder auf der Verpackung muß Monat und Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde, angegeben sein.
  4. Absatz 5Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige Auftauen im Zuge der Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleischfertiggerichten. Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch ist als solches zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12137470

Alte Dokumentnummer

N8199436116J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/396/P12/NOR12137470

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