Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Ausbildungsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

09.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verlegung von Unterrichtsfächern

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWird ein Unterrichtsfach nur im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr vorgetragen, so kann aus organisatorischen Gründen dieses Unterrichtsfach durch die Direktion in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern pro Ausbildungsjahr erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Verlegung gemäß Absatz eins, ist von der Direktion dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.
  3. Absatz 3Bei Akademiewechsel sind fehlende Unterrichtsfächer und Prüfungen nachzuholen. Das Ausmaß der zu ergänzenden Ausbildung ist von der Aufnahmekommission der Akademie, in der die Ausbildung fortgesetzt werden soll, festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136210

Alte Dokumentnummer

N8199317214L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/678/P11/NOR12136210

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