Bundesrecht konsolidiert

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Düngemittelgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.11.1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anmeldung und Antrag auf Zulassung

Paragraph 9, (1) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

  1. Absatz 2Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers und des Importeurs,
    2. Ziffer 2
      Handelsbezeichnung,
    3. Ziffer 3
      Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
    4. Ziffer 4
      Gehalte an Nebenbestandteilen,
    5. Ziffer 5
      Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
    6. Ziffer 6
      bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
    7. Ziffer 7
      Gewicht oder Volumen,
    8. Ziffer 8
      Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,
    9. Ziffer 9
      Angaben über die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials.
  2. Absatz 3Die Anmeldung hat zusätzlich die Bezeichnung des Düngemitteltyps, der Antrag auf Zulassung die Angabe, ob es sich um ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, zu enthalten.
  3. Absatz 4Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben über die im Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen zu enthalten.
  4. Absatz 5Der Anmeldung und dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die in der Anmeldung und dem Antrag gemachten Angaben und
    2. Ziffer 2
      eine für die Überprüfung ausreichende Menge von Proben, die unentgeltlich beizustellen ist.
  5. Absatz 6Dem Antrag auf Zulassung sind Unterlagen, die für eine toxikologische und ökotoxikologische Beurteilung von Bedeutung sind, anzuschließen.

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133955

Alte Dokumentnummer

N8198514596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/488/P9/NOR12133955

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