§ 9. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z 1 bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den unter Z 6, 7, 9 und 10 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. In den unter Ziffer 6,, 7, 9 und 10 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.
(2)Absatz 2Mit dem Unterricht in dem unter Z 5 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können diplomierte Krankenschwestern und Hebammen, mit dem unter Z 8 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte Assistentinnen für physikalische Medizin (§ 3 Abs. 1 lit. b bis d) betraut werden.Mit dem Unterricht in dem unter Ziffer 5, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können diplomierte Krankenschwestern und Hebammen, mit dem unter Ziffer 8, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte Assistentinnen für physikalische Medizin (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b bis d) betraut werden.
(3)Absatz 3Mit dem Unterricht in den unter Z 12 und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer können auch mit der Materie vertraute rechtskundige Personen betraut werden.Mit dem Unterricht in den unter Ziffer 12 und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer können auch mit der Materie vertraute rechtskundige Personen betraut werden.
(4)Absatz 4Die Unterweisung in der Vornahme der Nottaufe (Z 14 der Anlage 1) soll durch Seelsorger erfolgen.Die Unterweisung in der Vornahme der Nottaufe (Ziffer 14, der Anlage 1) soll durch Seelsorger erfolgen.