Bundesrecht konsolidiert

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Hebammen-Ausbildungsordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 9, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen. In den unter Ziffer 6,, 7, 9 und 10 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.

  1. Absatz 2Mit dem Unterricht in dem unter Ziffer 5, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können diplomierte Krankenschwestern und Hebammen, mit dem unter Ziffer 8, der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte Assistentinnen für physikalische Medizin (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b bis d) betraut werden.
  2. Absatz 3Mit dem Unterricht in den unter Ziffer 12 und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer können auch mit der Materie vertraute rechtskundige Personen betraut werden.
  3. Absatz 4Die Unterweisung in der Vornahme der Nottaufe (Ziffer 14, der Anlage 1) soll durch Seelsorger erfolgen.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131559

Alte Dokumentnummer

N8197129542L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/443/P9/NOR12131559

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