Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltskassengesetz 1959 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 12, (1) Der Bemessung der den angestellten vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten gebührenden Bezüge sind Gehaltsschemen zugrunde zu legen, die 18 Gehaltsstufen zu umfassen haben. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Die Gehaltsschemen, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen, die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen sind vom Vorstand nach Anhörung der Kollektivvertragspartner festzusetzen und kundzumachen.

  1. Absatz 2Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für vertretungsberechtigte Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, einem Beamten der Verwendunggruppe Anmerkung, richtig: Verwendungsgruppe) A in der ersten Gehaltsstufe der römisch III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der römisch VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.
  2. Absatz 3Der Gehalt eines Dispensanten hat mindestens 60 v. H. und höchstens 80 v. H. des Gehalts eines vertretungsberechtigten Apothekers in der gleichen Gehaltsstufe zu betragen.
  3. Absatz 4Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens 50 v. H. des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für vertretungsberechtigte Apotheker festzusetzen.
  4. Absatz 5Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter Apotheker oder Dispensant tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.
  5. Absatz 6Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Volldienst zurückgelegte oder als Volldienst angerechnete Jahre zu betragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10010291

Dokumentnummer

NOR12130709

Alte Dokumentnummer

N8195929473L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/254/P12/NOR12130709

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