Bundesrecht konsolidiert

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Studienberechtigungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.

Text

Prüfungsfächer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Studienberechtigungsprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:
    1. Ziffer eins
      Aufsatz über ein allgemeines Thema;
    2. Ziffer 2
      höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);
    3. Ziffer 3
      weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat zusammen vier zu betragen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane die Pflichtfächer.
  3. Absatz 3Pflichtfächer im Hinblick auf ein studiumirregulare oder im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt werden, sind vom Rektor vorzuschreiben. Absatz eins, Ziffer 2 und die Verordnung gemäß Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pflichtfach, Universitätsorgan

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12125495

Alte Dokumentnummer

N7199439775J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/292/P3/NOR12125495