Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
StudBerG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14
BGBl. I Nr. 120/2002 idF
BGBl. I Nr. 81/2009.
Text
Prüfungsfächer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Studienberechtigungsprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema;
höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);
weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat zusammen vier zu betragen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane die Pflichtfächer.
(3)Absatz 3Pflichtfächer im Hinblick auf ein studiumirregulare oder im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt werden, sind vom Rektor vorzuschreiben. Abs. 1 Z 2 und die Verordnung gemäß Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Pflichtfächer im Hinblick auf ein studiumirregulare oder im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt werden, sind vom Rektor vorzuschreiben. Absatz eins, Ziffer 2 und die Verordnung gemäß Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Pflichtfach, Universitätsorgan
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Gesetzesnummer
10009587
Dokumentnummer
NOR12125495
Alte Dokumentnummer
N7199439775J