(4)Absatz 4Wenn der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb von zwei Semestern durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung vollständig absolviert wurde, ist ein Semester in den dritten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des dritten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der zweiten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.Wenn der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb von zwei Semestern durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung vollständig absolviert wurde, ist ein Semester in den dritten Studienabschnitt einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des dritten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der zweiten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.