Bundesrecht konsolidiert

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Reifeprüfung - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Vorprüfung) § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Vorprüfung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

18.03.1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. Abschnitt

Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung

Paragraph 10, (1) Die Beurteilung der einzelnen Vorprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten, die am jeweiligen Halbtag die Vorprüfung beendet haben, in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden.

  1. Absatz 2Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, 5 bis 7 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12,, 14 und 16 der Verordnung der Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie in mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
  2. Absatz 3Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe, in der dieser Unterrichtsgegenstand geführt wurde, erbracht hat, sind bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in der Vorprüfung nach Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
  4. Absatz 5Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
  5. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Absatz 3, in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
  6. Absatz 7Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche auszufolgen.

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122414

Alte Dokumentnummer

N7198816870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/139/P10/NOR12122414

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