IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben, Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und eine Erklärung gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, und Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Feber 1982 und vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung jeweils zu erlassenden Studienplanes beginnen, ist die Philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, weiter anzuwenden.Paragraph 13, (1) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben, Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und eine Erklärung gemäß Art. römisch II Absatz eins, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,, abgeben, und Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Feber 1982 und vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung jeweils zu erlassenden Studienplanes beginnen, ist die Philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und sich gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 332/1981, den neuen Studienvorschriften unterworfen haben, sowie Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 1. Feber 1982 ihr Studium begonnen haben und keine Erklärung im Sinne des Art. II Abs. 1 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, abgeben, ist die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 244/1976, weiter anzuwenden. Wurde bis zur Kundmachung dieser Studienordnung kein Studienplan auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 244/1976 erlassen, ist das Studium nach Maßgabe des Art. II Abs. 3 der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 112/1982, zu absolvieren.Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und sich gemäß Art. römisch II Absatz eins, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,, den neuen Studienvorschriften unterworfen haben, sowie Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 1. Feber 1982 ihr Studium begonnen haben und keine Erklärung im Sinne des Art. römisch II Absatz eins, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,, abgeben, ist die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1976,, weiter anzuwenden. Wurde bis zur Kundmachung dieser Studienordnung kein Studienplan auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1976, erlassen, ist das Studium nach Maßgabe des Art. römisch II Absatz 3, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,, zu absolvieren. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 und die im Abs. 2 genannten Studierenden haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des jeweils zu erlassenden Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.Die im Absatz eins und die im Absatz 2, genannten Studierenden haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des jeweils zu erlassenden Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
(4)Absatz 4Unbeschadet des Abs. 2 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 244/1976, außer Kraft.Unbeschadet des Absatz 2, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1976,, außer Kraft.