Bundesrecht konsolidiert

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Studienrichtung - Publizistik- und Kommunikationswissenschaft § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung - Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 151/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

12.03.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Text

römisch IV. ABSCHNITT

übergangsbestimmungen

Paragraph 13, (1) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben, Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und eine Erklärung gemäß Art. römisch II Absatz eins, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,, abgeben, und Studierende, die ihr Studium nach dem 1. Feber 1982 und vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung jeweils zu erlassenden Studienplanes beginnen, ist die Philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, weiter anzuwenden.

  1. Absatz 2Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und sich gemäß Art. römisch II Absatz eins, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,, den neuen Studienvorschriften unterworfen haben, sowie Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 1. Feber 1982 ihr Studium begonnen haben und keine Erklärung im Sinne des Art. römisch II Absatz eins, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,, abgeben, ist die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1976,, weiter anzuwenden. Wurde bis zur Kundmachung dieser Studienordnung kein Studienplan auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1976, erlassen, ist das Studium nach Maßgabe des Art. römisch II Absatz 3, der Novelle zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,, zu absolvieren.
  2. Absatz 3Die im Absatz eins und die im Absatz 2, genannten Studierenden haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des jeweils zu erlassenden Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
  3. Absatz 4Unbeschadet des Absatz 2, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1976,, außer Kraft.

Schlagworte

Publizistikwissenschaft

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121071

Alte Dokumentnummer

N7198320125J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/151/P13/NOR12121071

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