Bundesrecht konsolidiert

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Studienrichtung - Sprachwissenschaft § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung - Sprachwissenschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 561/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 11, (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A

Ziffer 17, zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):

  1. Litera a
    Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:
    1. Ziffer eins
      Die beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, Ziffer eins, oder Absatz 8, Litera a,
      Ziffer eins, gewählten Fächer;
    2. Ziffer 2
      die beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, Ziffer 2, oder Absatz 8, Litera a,
      Ziffer 2, gewählten Fächer;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
  2. Litera b
    Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:
    1. Ziffer eins
      Die beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, Ziffer eins, oder Absatz 8, Litera b,
      Ziffer eins, gewählten Fächer;
    2. Ziffer 2
      die beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, Ziffer 2, oder Absatz 8, Litera b,
      Ziffer 2, gewählten Fächer;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag der Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
  3. Litera c
    Im Studienzweig Indogermanistik:
    1. Ziffer eins
      Vergleichende Grammatik des Altindischen;
    2. Ziffer 2
      das gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera c, Ziffer 2, oder Absatz 8, Litera c, Ziffer 2, gewählte Fach;
    3. Ziffer 3
      das gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera c, Ziffer 3, oder Absatz 8, Litera c, Ziffer 3, gewählte Fach;
    4. Ziffer 4
      das gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera c, Ziffer 4, oder Absatz 8, Litera c, Ziffer 4, gewählte Fach;
    5. Ziffer 5
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
  1. Absatz 2Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
  2. Absatz 3Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen und vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
  3. Absatz 4Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  4. Absatz 5Beantragt der Kandidat die kommissionellen Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  5. Absatz 6Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  6. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5 bis 7 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
  7. Absatz 8Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119594

Alte Dokumentnummer

N7197411927I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/561/P11/NOR12119594

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