Bundesrecht konsolidiert

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Studienrichtung - Pädagogik § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung - Pädagogik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.09.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 6, (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. Litera a
    Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich Problemgeschichte der Pädagogik;
  2. Litera b
    Allgemeine Methodologie und Fachdidaktik;
  3. Litera c
    Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft;
  4. Litera d
    Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie;
  5. Litera e
    Pädagogische Soziologie;
  6. Litera f
    auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie allenfalls Absatz 5, gewählten Freifächer.
Die unter Litera a bis e genannten Fächer sind um die Teilgebiete gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera f, zu erweitern.
  1. Absatz 2Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
    1. Litera a
      entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
    2. Litera b
      oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
      1. Ziffer eins
        Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
      2. Ziffer 2
        meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
  2. Absatz 3Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
  3. Absatz 4Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 5, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  4. Absatz 5Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (Paragraph 8, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern
  5. Absatz 6Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend'' beurteilt wurde (Paragraph 29, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  6. Absatz 7Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Absatz 2, Litera a und Absatz 4,) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Absatz 2, Litera b,) nur zweimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
  7. Absatz 8Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
  8. Absatz 9Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Absatz 2, Litera b,) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, innerhalb einer Woche abzuschließen (Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Gesetzesnummer

10009360

Dokumentnummer

NOR12119381

Alte Dokumentnummer

N7197331176L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/472/P6/NOR12119381

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