Bundesrecht konsolidiert

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Kunsthochschul-Organisationsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 28, Wirkungsbereich der Abteilungskollegien

Der autonome Wirkungsbereich jedes Abteilungskollegiums umfaßt

  1. Litera a
    die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen im gesamten Bereiche der Abteilung;
  2. Litera b
    die Koordinierung und die Wahrung der Interessen aller der Abteilung zugehörenden Studieneinrichtungen;
  3. Litera c
    die Erstellung der Studien- und Lehrpläne im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen, soweit in diesen nicht anders bestimmt wird;
  4. Litera d
    die Festsetzung der Lehrveranstaltungen, so daß jeder Studierende alle pflichtgemäß zu besuchenden Lehrveranstaltungen innerhalb der vorgeschriebenen Studienzeit absolvieren kann;
  5. Litera e
    die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium auf Verleihung akademischer Grade und auf Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade;
  6. Litera f
    die Einbringung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung, Beschränkung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen der Abteilung an das Gesamtkollegium;
  7. Litera g
    die Erstattung von Vorschlägen an das Gesamtkollegium für die Erlassung von Institutsordnungen für die der Abteilung angegliederten Institute;
  8. Litera h
    die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Einrichtung von Kursen und Lehrgängen (Paragraph 38,) sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Kursen und Lehrgängen;
  9. Litera i
    die Ausschreibung freier Dienstposten der Abteilung nach den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins,, 12 Absatz 2 und 3 und 13 Absatz 4 ;,
  10. Litera j
    die Bestellung von Gastprofessoren gemäß Paragraph 12, Absatz 5, erster Satz und die Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung der anderen Lehrer gemäß Paragraph 12 ;,
  11. Litera k
    die Bestellung von künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräften unter den in Paragraph 13, Absatz 5, genannten Voraussetzungen;
  12. Litera l
    die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Verleihung von Auszeichnungen oder Berufstiteln durch den Bundespräsidenten und betreffend die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule;
  13. Litera m
    die Erstattung von Vorschlägen für die Gestaltung des Budgets der Hochschule an das Gesamtkollegium und von Vorschlägen für die sachgerechte Zuteilung und Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel an den Rektor;
  14. Litera n
    die Verfügung über die der Abteilung zugewiesenen Räumlichkeiten;
  15. Litera o
    die Erstattung von Gutachten, die in den Arbeitsbereich der Abteilung fallen, namens der Abteilung;
  16. Litera p
    die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Abteilung Vermögen und Rechte erwirbt (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
  17. Litera q
    die Verwaltung des gemäß Litera p, gewonnenen Vermögens der Abteilung (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
  18. Litera r
    die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, ;,
  19. Litera s
    die Behandlung aller übrigen durch dieses Bundesgesetz den Abteilungskollegien zugewiesenen Angelegenheiten.

Schlagworte

Studienplan, Studienordnung

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119003

Alte Dokumentnummer

N7197019006L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/54/P28/NOR12119003

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