Bundesrecht konsolidiert

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Studienrichtungen der Bodenkultur § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtungen der Bodenkultur

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Text

Paragraph 8, Diplomarbeit

  1. Absatz einsDas Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung (dem gewählten Studienzweig) zugehörigen Fach zu entnehmen.
  2. Absatz 2Der Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
  3. Absatz 3Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (Paragraph 5, Absatz 2, Litera f und Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10009310

Dokumentnummer

NOR12118864

Alte Dokumentnummer

N7196912487A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/292/P8/NOR12118864

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