Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 5, Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit

  1. Absatz einsDie ordentlichen Hörer (Paragraph 6,), die außerordentlichen Hörer (Paragraph 9, Absatz 2,) und die Gasthörer (Paragraph 9, Absatz eins,) haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben, gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Absatz 2Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie umfaßt:
    1. Litera a
      das Recht, an der Universität (Hochschule), an der sie aufgenommen wurden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, gleichzeitig auch an anderen Universitäten (Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften Studienrichtungen zu inskribieren sowie die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienvorschriften frei zu wählen und zu besuchen. Einschränkungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sind zulässig, wenn zum Verständnis der Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse (Paragraph 10, Absatz 3,) erforderlich sind oder wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (Paragraph 10, Absatz 4,);
    2. Litera b
      das Recht, zwischen den Angehörigen des Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen des gleichen Faches nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 frei zu wählen;
    3. Litera c
      das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 gleichzeitig auch an verschiedenen Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen Studiums anzustreben;
    4. Litera d
      das Recht, über den Stoff von Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;
    5. Litera e
      das Recht, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
    6. Litera f
      das Recht, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
    7. Litera g
      das Recht, als Bewerber um das Doktorat (Paragraph 13, Absatz eins, Litera e,) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen. Nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor oder emeritierter Hochschulprofessor im Rahmen seines Faches, um die Betreuung ersucht werden;
    8. Litera h
      das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (römisch IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (römisch fünf. Abschnitt) zugelassen zu werden.
  3. Absatz 3Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze, der Studienordnungen und der Studienpläne einzurichten. Die Studienordnungen haben den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen, neben den Pflichtfächern (Paragraph 15, Absatz 4,) aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder mehrere zu wählen (Wahlfächer, Paragraph 15, Absatz 4,) sowie über das für das Fachstudium erforderliche Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer zu besuchen (Paragraph 17, Absatz 2, Litera f,).
  4. Absatz 4Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen (Paragraph eins, Absatz 2,) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen (Paragraph 59, Absatz 5 und Paragraph 61, Absatz 4, Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118696

Alte Dokumentnummer

N7196613903L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P5/NOR12118696

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