Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 13

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

ABSCHNITT römisch III.
Öffentlichkeitsrecht.

Paragraph 13, Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

  1. Absatz einsDurch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
  2. Absatz 2Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
    1. Litera a
      an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
    2. Litera b
      der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
    3. Litera c
      auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des Paragraph 23,

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118594

Alte Dokumentnummer

N7196230850L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P13/NOR12118594

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