Bundesrecht konsolidiert

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Karenzurlaubsgeldgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anpassung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Beträge nach den Paragraphen 16, Absatz eins und 19 Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12117592

Alte Dokumentnummer

N6199960773L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/395/P27/NOR12117592

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