Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
KUG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gebührenfreiheit
§ 28.Paragraph 28,
Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind nicht anzuwenden. Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76 bis 78 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
10008306
Dokumentnummer
NOR12110682
Alte Dokumentnummer
N6199549836J