Bundesrecht konsolidiert

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Bundesforste-Dienstordnung 1986 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

21.10.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWird ein Bediensteter mit einem Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe niedriger als die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage dem Betrage nach entsprechende Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.
  2. Absatz 2Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, abweichend vom Absatz eins, die gegenüber der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung nach nächstniedrigere Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe.
  3. Absatz 3Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe in eine höhere als die nächsthöhere Verwendungsstufe überstellt, so gebührt ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe, die sich ergäbe, wenn er unmittelbar nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen aufsteigend unter Anwendung der Absatz eins, beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.
  4. Absatz 4Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe rückt der Bedienstete in die nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe nach den Absatz eins bis 3 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens aber nach Ablauf der im Paragraph 26, Absatz 2 und 3 genannten Zeiträume und dem Erreichen der im Paragraph 25, Absatz 4, angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.
  5. Absatz 5Die in den Absatz 2 bis 4 angeführten Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als damit nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe zurückgelegt hätte.
  6. Absatz 6Abweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt den Bediensteten der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe A 1.
  7. Absatz 7Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104257

Alte Dokumentnummer

N6198911887H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/298/P27/NOR12104257

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