Bundesrecht konsolidiert

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GrundausbildungsV f. Unteroffiziere des technischen Dienstes § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GrundausbildungsV f. Unteroffiziere des technischen Dienstes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1970

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu den Teilprüfungen

Paragraph 6, (1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit Abschluß der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und mit Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung zur Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.

  1. Absatz 2Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule oder vom Kommandanten der Heeresfachschule für Technik zu verweigern, wenn auf Grund der während der Ausbildung gezeigten Leistungen festgestellt wurde, daß der Unteroffiziersanwärter das Ausbildungsziel nicht erreicht hat.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2008

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096084

Alte Dokumentnummer

N61970104370

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/406/P6/NOR12096084

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