Bundesrecht konsolidiert

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Medienfachmann-Ausbildungsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 150/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

28.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wirtschaftsrechnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Seitenumfangberechnung,
  2. Ziffer 2
    Speicherplatzbelegungsberechnung,
  3. Ziffer 3
    Materialkostenberechnung,
  4. Ziffer 4
    Lohnkostenberechnung.
  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10008003

Dokumentnummer

NOR12090821

Alte Dokumentnummer

N5199853734L

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