Zwischenprüfung
§ 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
| | | | | | | | | | |
1. | Prüfarbeit, |
2. | Fachgespräch. |
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
| | | | | | | | | | |
1. | Fachkunde, |
2. | Fachrechnen. |
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker nachweist.