Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tapezierer und Dekorateur-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.05.2011
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011
Gesetzesnummer
10007865
Dokumentnummer
NOR12088519
Alte Dokumentnummer
N5199710266U