Bundesrecht konsolidiert

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Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996) § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 456/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6Der Hersteller und der Anbieter sind verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, und die diesbezügliche Steuernummer sowie eine ihm erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007821

Dokumentnummer

NOR12087975

Alte Dokumentnummer

N5199657750J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/456/P10/NOR12087975

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