Bundesrecht konsolidiert

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Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übereinstimmungserklärung

Paragraph 11, (1) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2A) hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile,
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
  3. Ziffer 3
    die Beschreibung des Sicherheitsbauteils, die Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer,
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist,
  5. Ziffer 5
    das Baujahr des Sicherheitsbauteils,
  6. Ziffer 6
    alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,
  7. Ziffer 7
    gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Europäischen Normen (EN),
  8. Ziffer 8
    gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durchgeführt hat,
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser zugelassenen Prüfstelle ausgestellt wurde,
  10. Ziffer 10
    gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Produktionsüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt hat,
  11. Ziffer 11
    gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, kontrolliert hat,
  12. Ziffer 12
    Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.
  1. Absatz 2Die Übereinstimmungserklärung für Aufzüge (Muster im Anhang 2B) hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung des Aufzugs, die Typen- oder Serienbezeichnung, die Seriennummer und den Einbauort des Aufzugs (Anschrift),
    3. Ziffer 3
      das Jahr des Einbaus des Aufzugs,
    4. Ziffer 4
      alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Bezugnahme auf die zugrundegelegten harmonisierten Europäischen Normen (EN),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 10 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, durchgeführt hat,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Prüfung des Aufzugs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, durchgeführt hat,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera a, durchgeführt hat,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera b, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geprüft hat,
    11. Ziffer 11
      Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.

Schlagworte

Typenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087358

Alte Dokumentnummer

N5199644304L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/780/P11/NOR12087358