Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe der Wäschewarenerzeuger § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 364/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 10, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 2, eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

  1. Absatz 2Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
    1. Ziffer eins
      16 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,
    2. Ziffer 2
      zehn Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung.
  2. Absatz 3Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082872

Alte Dokumentnummer

N5199436002J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/364/P10/NOR12082872

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