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Befähigungsnachweis Drucker und Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis Drucker und Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 6,

Eines der beiden weiteren Mitglieder (Paragraph 352, Absatz 5, letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Gesetzesnummer

10007005

Dokumentnummer

NOR12076261

Alte Dokumentnummer

N5198911751F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/278/P6/NOR12076261

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