Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden. Paragraph 10, Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, in geltender Fassung anzuwenden.